Berufung gegen das Urteil des Nordostdeutschen Fußballverbandes


Der SV Babelsberg 03 legte gegen das Urteil des Nordostdeutschen Fußballverbandes vom 07.01.2014 zu den Vorkommnissen während der Heimspiele gegen den 1. FC Magdeburg und dem ZFC Meuselwitz Berufung ein. Das Verbandssportgericht tagte am 13.02.2014 und erörterte die verbandsseitig erhobenen Vorwürfe gegen den SV Babelsberg wegen „unsportlichen Verhaltens seiner Fans“ und „ungenügenden Ordnungsdienstes“. Im Ergebnis gab es pro Spiel 500 Euro „Nachlass“. Somit wurde die Gesamtgeldstrafe von 4.000 € auf 3.000 € gesenkt. Weil der Vorstandsvorsitzende im Termin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme Freispruch beantragt hatte, legten die Verbandsrichter dem Verein auch die Verfahrenskosten in vollem Umfange auf.

Im Falle des Heimspiels gegen den 1. FC Magdeburg wurde dem SV Babelsberg 03 zu Gute gehalten, dass deutlich mehr Gästefans aus Magdeburg das Karl-Liebknecht-Stadion besuchten, als von Fachleuten im Vorfeld prognostiziert wurde. Des Weiteren wurden die einstmals als „Ausschreitungen“ verhandelten Bierbecherwürfe zum Heimspiel gegen den ZFC Meuselwitz als weniger dramatisch eingestuft als noch in der ersten Verhandlung.

Da die Gerichtsbarkeit gleichzeitig Empfänger der zu zahlenden Strafe ist, ist ein Strafnachlass von 1.000 € bereits beachtlich und wird vom SV Babelsberg 03 mit Hinblick auf seine finanzielle Situation dankbar zur Kenntnis genommen. Der NOFV hatte im parallelen Berufungsverfahren den 1. FC Magdeburg ebenfalls zu einer hohen Geldstrafe verurteilt.

Der Verein ist allerdings nicht einverstanden mit dieser Art von „Gerichtsbarkeit“.

Da das NOFV Bezirksgericht auf dem Standpunkt steht, dass es für die beiden Vorwürfe (1) Unsportliches Verhalten der Fans und (2) Nicht ausreichender Ordnungsdienst
– eines Verschuldensnachweises nicht bedarf,
– eines Nachweises, dass ein Fehlverhalten eigener oder fremder Fans vorliegt, nicht bedarf,
– Angaben nicht gemacht werden, welche Maßnahmen der Verein hätte ergreifen müssen, um der Geldstrafe zu entgehen,
– Fehler des Ordnungsdienstes, für die die Strafe verhängt wird, gar nicht festgestellt werden,
– unvorhersehbare Umstände, wie ein erhöhtes Zuschaueraufkommen, strafmildernde Bedeutung haben,
– der Vorwurf des „unsportlichen Fanverhaltens“ ganz unklar ist und es nicht darauf ankommt, ob tatsächlich ein Fan etwa einen Becher geworfen hat oder bloß ein Zuschauer
– es ferner gleichgültig ist, ob der Verein alle ihm zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat oder nicht,
– frühere Verurteilungen, die ebenfalls auf einer verschuldensunabhängigen Basis erfolgten, werden „strafschärfend“ berücksichtigt,
– Verfahrensmängel in der Berufung heilt, dem Verein aber dennoch alle Verfahrenskosten auferlegt und
– die Beantragung des Freispruches zum Anlass nimmt, trotz der Reduktion der Geldstrafe, eine Kostenteilung abzulehnen.

Man soll also, so versteht es der Vorstand des SV Babelsberg 03, künftig die Klappe halten, denn sonst wird es immer teurer (auch bei immer geringeren Vorfällen). Ferner soll man dem Verband regelmäßig ordentliche Geldbeträge mit der Demut eines Straftäters zur Verfügung stellen, der sich schuldig fühlen soll, auch wenn das Gegenteil zutrifft. Manchmal ist auch von einer Haftung die Rede, wo es doch keine Personen- oder Sachschäden gegeben hat. Haftung durch verschuldensunabhängige Strafen ist also eine Art privates Schutzgeld, die der Verband durch Androhung von Punktabzügen und Verbandsausschluss ohne staatliche Hilfe (Kontrolle) hereinholt.

Im Ergebnis stellt das zeit- und kostenaufwendige Verfahrensbrimborium eine Show dar, die keinen Rechtsschutz bringt. Vielmehr ist sie Ausdruck einer Willkür zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil. Dass dies auch im DFB und den internationalen Verbänden vergleichbar gehandhabt wird, macht es nicht besser. Eine rechtsstaatliche Überprüfung ist bislang weder in Deutschland noch sonst weltweit erfolgt.